Vereinssatzung des Vereins KINDERHAUS EUROPA e.V.

A. ALLGEMEINES

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 (1) Der Verein führt den Namen „KINDERHAUS EUROPA e.V.“ und hat seinen Sitz in München.

 § 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, Kindern und bedürftigen Menschen in Not im Sinne des § 53 der Abgabenordnung (AO) zu helfen. Er will besonders Kindern, deren Lebens- und Überlebenschancen minimal sind, eine Zukunft in ihrer Gesellschaft ermöglichen. Der Verein hilft Kindern, deren Eltern nicht für sie sorgen können, und Familien mit Kindern in Not durch die Einrichtung von Kinderhäusern und anderen Maßnahmen. Der Verein verfolgt das Ziel der Völkerverständigung und hilft Menschen im Sinne des § 53 der AO ohne Rücksicht auf Herkunft, Alter, Geschlecht, religiöser und ethnischer Zugehörigkeit.

(2) Der Verein verfolgt durch selbstloses Handeln ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(4) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

a) Planung, Entwicklung und Durchführung von Kinderhausprojekten mit Schwerpunkt in Süd- und Osteuropa
b) Unterstützung sozial schwacher Familien im Zusammenhang mit Kinderhausprojekten
c) Einrichtung und Betrieb von Kinderhäusern, Waisenhäusern, Stätten für Behinderte
d) Projekte für Frauen in kinderreichen und sozialschwachen Familien
e) Projekte für allein erziehende Männer und Frauen
f) Kooperation mit internationalen und örtlichen Hilfsorganisationen und Unterstützung dieser Organisationen bei Projekten, die den Zielen des Vereins entsprechen
g) Organisation von Hilfstransporten
h) Humanitäre Projekte wie z.B. Nothilfe und Wiederaufbauhilfe nach Katastrophen
i) Unterstützung bedürftiger Einzelfälle
j) Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen
k) Sammel- und Spendenaktionen

§ 3 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Vereinsämter

(1) Vereinsämter sind Ehrenämter.

(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß an ehrenamtlicher Tätigkeit, so können ein hauptamtlicher Geschäftsführer und (oder) Hilfspersonal für Büroarbeiten bestellt werden. Die Einstellung internationaler und lokaler Fach- und Hilfskräfte zur Durchführung der humanitären Projekte steht nicht im Widerspruch zu §2 Abs. 3.

B. MITGLIEDSCHAFT

§ 5 Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen und außerordentlichen aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern


(2) Außerordentliche Mitglieder sind:

a) Studenten und in der Berufsausbildung befindliche Mitglieder
b)jugendliche Mitglieder (das sind solche Mitglieder, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)
c) Gastmitglieder, die einer anderen Hilfsorganisation angehören

 Alle anderen aktiven Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.

(3)  Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht aktiv am Vereinsleben beteiligen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des §13.

§ 6  Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglied kann jede natürliche Person werden, die in unbescholtenem Rufe steht.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür besonders vorgesehenen Vordruck schriftlich  beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

(4) Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

(5) Mit der Aufnahme wird die Aufnahmegebühr fällig.

(6) Jedes neue Mitglied erhält ein Begrüßungsschreiben, eine Mitgliedskarte und ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.

§ 7 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen.

(3) Die außerordentlichen aktiven Mitglieder haben Anspruch auf ermäßigte Beitragszahlungen.

(4) Minderjährige außerordentliche aktive Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht, jedoch gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(5) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

(7) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

(1) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins  ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

(2) Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.

(3) Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet (§9).

(4) Die Pflicht zur Zahlung einer Umlage ergibt sich aus §10.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

§ 9 Beitrag

(1) Alle ordentlichen und außerordentlichen aktiven und passiven Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. (§6 Abs.5)

(2) Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages sowie die Höhe der Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest.

(3) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach §12 ausgeschlossen werden.

(4) Der Vorstand kann bedürftigen und unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Aufnahmegebühr und der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

§ 10 Umlagen

(1) Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.

(2) § 9 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 11 Austritt

(1) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung auf Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens zum 30.September zugestellt werden.

(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 12 Ausschluss

(1) Durch Beschluss des Vorstandes, von dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a) grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
b) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
d) Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung (§ 9 Abs.3)

 

(2) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied in einem eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

(4) Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Nach ungenutztem Ablauf der Berufungsfrist endet die Mitgliedschaft.

(5) Bestätigt die Mitgliederversammlung bei Nutzung des Rechts auf Berufung den Ausschluss des Mitgliedes, steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen.

(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 13 Ehrungen

(1) Für besondere Verdienste um den Verein und seine humanitären Ziele können Ehrungen und Auszeichnungen vorgenommen werden.

(2) Verleihungen von Ehrungen und Auszeichnungen werden vom Vorstand beschlossen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen.

(3) Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf  Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

C. ORGANE DES VEREINS

§ 14 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 15 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden und Pressewart
c) dem Schriftführer
d) dem Finanzbeauftragten

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist je einzeln gerichtlich und außergerichtlich zur Vertretung berechtigt.

(3) Rechtshandlungen, die den Verein zu Einzelleistungen von mehr als 10.000 Euro verpflichten, bedürfen ebenso wie Personaleinstellungen der Zustimmung des Vorstandes im Rahmen einer Vorstandssitzung. (§ 16)

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(5) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung für die Dauer von drei Jahren. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Auf Antrag und bei Zustimmung aller anwesenden Mitglieder, kann die Wahl des Vorstandes auch per Akklamation erfolgen.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger einzusetzen.
Scheidet der 1. oder 2. Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, so kann eine Nachwahl stattfinden. Sie muss innerhalb von 6 Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden.

§ 16 Vorstandssitzung

(1) Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(3) Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung Leitenden den Ausschlag.

(4) Anträge an den Vorstand können auch ohne Vorstandssitzung zur Beschlussfassung führen, wenn alle Vorstandsmitglieder über den Antrag schriftlich, per FAX oder email über den Antrag informiert sind und auf gleichem Weg schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung bekannt geben. Der Beschluss ist daraufhin allen Vorstandsmitgliedern und dem Antragsteller bekannt zu geben.

(5) Vorstandssitzungen können auch per Videokonferenz oder mittels telefonischer Konferenzschaltung stattfinden.

(6) Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.

§ 17 Schriftführer

(1) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollierung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

(2) Protokolle muss er gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden unterschreiben.

(3) Der Schriftführer verwaltet den gesamten Schriftverkehr des Vereins.

§ 18 Finanzbeauftragter

(1) Der Finanzbeauftragte hat die Kassengeschäfte zu erledigen.

(2) Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen ist und in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.

(3) Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.

(4) Er berät die übrigen Mitglieder des Vorstandes in allen finanziellen Angelegenheiten des Vereins.

§ 19 Pressewart

(1) Der Pressewart sorgt für die Berichterstattung der Aktivitäten des Vereins in den Medien.

(2) Er ist zuständig für vereinsinterne Periodika, Öffentlichkeitsarbeit und Betreuung der Mitglieder und Förderer des Vereins.

§ 20 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Den Vorsitz hat in der Regel der 1. Vorsitzende. Er kann vertreten werden.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich durch den Vorstand einberufen werden.

(3) An Stelle der ordentlichen Mitgliederversammlung kann auch eine virtuelle Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern zusammen.

(4) Die virtuelle Versammlung ist gegenüber der ordentlichen Mitgliederversammlung nachrangig.

 

(5) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch den 1. Vorsitzenden schriftlich einzuladen. Die Mitglieder bestimmen selbst, ob sie die Einladung per Post, perTelefax oder per email erhalten möchten. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederadresse abgeschickt worden ist.

(6) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

(7) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim1. Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

(8) Die Virtuelle Mitgliederversammlung findet unter folgenden Voraussetzungen statt:

  • Die virtuelle Versammlung ist gegenüber der Mitgliederversammlung nach § 7 nachrangig.
  • Einladungen zur Virtuellen Mitgliederversammlung müssen allen Mitgliedern unter Beifügung der Tagesordnung, die der Vorstand aufstellt, bis spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich bzw. per Email zugestellt werden.
  • Die Dauer der Versammlung wird vom Vorstand festgelegt und in der Einladung angekündigt.
  • Die virtuelle Mitgliederversammlung wird über Ressourcen, die den Mitgliedern mitgeteilt werden, durchgeführt. Die Wahl der Ressourcen obliegt dem Vorstand.
  • Zutritt zur virtuellen Mitgliederversammlung sowie Rede- und Stimmrecht haben alle Mitglieder. Die Einzelheiten der Diskussion und der Art und Weise der Stimmausübung legt der Vorstand fest.
  • Die virtuelle Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Online bzw. durch Stimmübertragung vertretenen Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
  • Von jeder Virtuellen Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
  • Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung (Vertretungsregelungen, Stimmzahlen, Verbot der Versammlung während der Schulferien und vergleichbare Fälle) richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Mitglieder können sich bei der Ausübung ihres Wahl und Stimmrechtes durch ein anderes Mitglied oder ein anderes Elternteil vertreten lassen. Das andere Mitglied hat vor der Wahl bzw. Stimmabgabe eine Vollmacht in Schriftform oder per Email beim Vorstand vorzulegen.
  • Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

§ 21 Inhalt der Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung muss enthalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über dasvergangene Geschäftsjahr
b) Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins
c) Festsetzung von Fälligkeit und Höhe der Aufnahmegebühren, der Jahresbeiträgeund einer etwaigen Umlage (§§9 und 10)
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des neuen Vorstandes und der Kassenprüfer

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. Geplante Satzungsänderungen sind in derTagesordnung präzise zu benennen.

(3) Die Mitgliederversammlung ernennt Ehrenmitglieder aufgrund von Vorschlägendurch den Vorstand (§ 13 Abs. 3).

§ 22 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wennaußer dem 1. und 2. Vorsitzenden und mindestens zwei weiterenVorstandsmitgliedern 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei derBeschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereinsist die Anwesenheit von mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitgliedererforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so isteine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenenMitglieder beschlussfähig ist.

(2) Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt dieBeschlussfassung mit einfacher (relativer) Mehrheit der erschienenenstimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden bzw. des die Sitzung Leitenden den Ausschlag. FürSatzungsänderungen und den Auflösungsbeschluss ist eine ¾-Mehrheiterforderlich.

(3) Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10stimmberechtigte Mitglieder beantragen. Wahlen müssen stets geheim durchgeführtwerden.

(4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist einProtokoll zu führen. (vergl. §17)

§ 23 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlungeinberufen.

(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstandunter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlungeinberufen.

(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über dieordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 24 Kassenprüfer

Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 25 Einsetzen von Ausschüssen

(1) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf desVereinsgeschehens Ausschüsse einzusetzen, insbesondere

a) Verwaltungs- und Finanzausschuss
b) Sozialausschuss
c) Medienausschuss
d) Logistikausschuss
e) Personalausschuss

Aufgaben und Kompetenzen der Ausschüsse werden bei Einrichtung durch den Vorstand festgelegt. Weitere Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden.

D. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 26 Haftpflicht

(1) Für die aus der Vereinstätigkeit entstandenen Schäden und Sachverluste haftet derVerein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 27 Vermögen

(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 28 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung,wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

(2) Für den Fall der Auflösung werden der 1. Vorsitzende, der Finanzbeauftragte und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47 ff. BGB.

(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an ein Jugendamt oder eine gemeinnützige Einrichtung. In beiden Fällen, soll die Entscheidung darüber in einer Mitgliederversammlung / Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins getroffen werden. Das Vermögen soll ausschließlich und unmittelbar für die Förderung in der Jugendarbeit verwendet werden.

(4) Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister beim Amtsgericht in München anzumelden.

§ 29 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24. Oktober 2020 beschlossen.

Sie tritt in Kraft, sobald die Satzungsänderung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in München eingetragen ist. (ist erfolgt)

München, den 24. Oktober 2020

Unterschriften

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